In dem Akten des Landgerichts älterer Ordnung Kelheim (LGäO Kelheim Nr. 178) findet sich ein Bündel an Briefen und Dokumenten unter dem Titel:
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| "Act des Königl. Landgerichts Kelheim Märia Ort Überfuhr des Schuldienstes 1853-1856" |
Am Rande des Lehrerbriefes vermerkt das LG Kelheim, dass es am 7.12.53 das LG Regenstauf aufgefordert hatte, dazu Stellung zu nehmen. Diese schrieben bereits am 13.12.53 zurück, dass sie sowohl bei der Regierung in Regensburg als auch bei der von Niederbayern nachgefragt, bisher von dort aber keinerlei Antwort erhalten hätten. Anschließend klärten die Regenstaufer ihre Kelheimer Kollegen aber auf: " Die polizeilichen Maasnahmen gegen persönliche Beleidigung des Querulanten sind übrigens sofort nach Einlauf geehrter Stipulation vom 7. u. 9. getroffen worden."
Einschub
Erst im Jahre 1857 wurde Sinzing aus dem Bereich des LGs Kelheim herausgenommen und dem neugebildeten LG Stadtamhof zugeteilt, wodurch zumindest die Trennung Mariaorts in zweierlei Landgerichte endete und Sinzing seither oberpfälzisch ist..
Einschub Ende
"Gegen Remision wird dem k. Landgerichte Kelheim ein Schreiben der k. Regierung Regierung von Oberpfalz, Kammer des Innern nebst Beilage mit dem Auftrage mitgetheilt, nach dem hierin angezeigten Akt benehmlich mit dem Rentamte Straubing zu forschen u. das Resultat binnen 14 Tagen zur Anzeige zu bringen."
Kelheim dehnte die "2 Wochenfrist" großzügig aus und meldete im April, dass sie "trotz allem mühevollen Suchens etwas Sachdienliches nicht entdecken" konnten". Jedoch schrieben sie, habe der Schullehrer Schmidhuber "in dem mit ihm am 2ten Jänner abgehaltenen Protokolle einige ältere Urkunden zur Vorlage gebracht, welche von wesentlichem Belange sein dürften und zu entnehmen geben, daß der Gegenstand zunächst beim churfürstlichen Pfleg und Landgericht Stadtamhof anhängig wäre."
Diese Urkunden stammten, laut der protokollierten Aussage Schmidhubers sowohl aus dem Pfarrhof, wie aus dem Schulhause; mehrere Belege seien jedoch nicht aufzufinden gewesen, wohl jedoch ein Steuerkatasterauszug über diese fraglichen Rechte.
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| Unterschrift "Max Schmidhuber mp" (manu propria=eigenhändig) "Schullehrer" |
Nachdem Schmidhuber das Kataster ins Spiel gebracht hatte, forderte Kelheim einen beglaubigten Auszug an.
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Auszug aus dem Grundsteuerkataster der Steuergemeinde Kleinprüfening betr. die Wahlfahrts. Kirche Maria-Ort, HsNum. 3 |
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Besitz Lit B. Das Ueberfahrt-Recht über die Donau und Naab bei Maria-Ort u. zwar über die Donau das ganze Jahr hindurch teeglich ohne Ausnahme Über die Naab mit Ausschluß der Frauentage. |
Auf die oben angesprochenen Urkunden des Schullehrers Schmidhuber wird in mehreren Schreiben abgehoben, diese werden jedoch laufend mit- und nach - vermeintlichem Abschluss - wieder zurückgeschickt, liegen also leider dem Akt nicht mehr bei.
Nachdem immer noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden war, legte Schmidhuber im Oktober 1854 noch einmal nach, weil "sich die Unannehmlichkeiten von Seite der Betheiligten in Betreff der Überfuhr täglich mehren."
Als Schmidhuber am 2. Januar erneut ein fast gleichlautendes Bittschreiben nach Kelheim schickt, schreiben die dortigen Beamten an den Rand: " Man stellt das Ansuchen, die in rub. Betreffs zugesagten Verfügungen endlich einmal zu treffen, ausserdessen höheren Orts Beschwerde geführt werden könnte.....". Man ist sich also in Kelheim durchaus bewusst, dass sie die Angelegenheit hinausgezögert hatten, spielen den Ball aber sofort weiter zu den Kollegen nach Regenstauf.
Regenstauf schreibt am 15.1. zurück, dass man im Oktober, nach Anzeige der "angedeuteten Exzesse" vom September 1854, sofort reagiert hätte, bedauert aber gleichzeitig, dass die Suche nach Unterlagen weder bei sich noch beim LG Stadtamhof irgend ein brauchbares Resultat erbracht hätte.
Regenstauf macht dabei aber den Vorschlag, dass es eine Lösung dieses Problems nur in "allenfallsige Vergleichsversuchs=Verhandlungen an Ort und Stelle" sähe, halte aber die derzeitige Jahreszeit für ungeeignet.
Kelheim schreibt an den Rand, dass sie den Lehrer darüber informieren wollten und ihm dabei auch die Zusage gaben, den Vorgang im Frühjahr neu aufzugreifen.
Im Mai 1855 schreibt der im Januar auf das Frühjahr vertröstete Mariaorter Schullehrer sein nächstes Bittschreiben und danach ist auch Kelheim der Meinung, dass "die Jahreszeit nicht günstiger sein könnte" und fordert die Kollegen in Regenstauf auf, zu ihrem Wort zu stehen, und einem Ortstermin mit allen Beteiligten anzusetzen.
Am 20. Juni 1855 kam es dann zu diesem Termin zwischen den "Überfuhrsberechtigten Bewohnern vor Ort und dem Schullehrer von Mariaort" nach dem ein umfangreiches Protokoll erstellt und von allen Teilen unterschrieben wurde.
Es standen sich gegenüber, der "Lehrer und Meßner Max Schmidhuber von Ort" und
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| Liste der Bewohner von Ort in der Reihenfolge ihrer Hausnummern im Grundsteuerkataster. |
Der Protokollant hält fest: Da das Gemeindehaus die Hausnummer 18 trägt, ist somit die Anzahl der "Überfuhrberechtigten von Ort ausgeschöpft."
Als Zweck dieses Termins wurde die Erzielung eines Vergleichs angegeben.
Zunächst ging es um die Vorlage von Beweisen, als welche Schmidhuber einen Extrakt eines Verhörsprotokolls des churfürstlichen Pfleggerichts Stadtamhof aus dem Jahre 1728, dann einen Extrakt aus einem weiteren Verhörsprotokolls desselben Gerichts von 1785 und einem weiteren von 1729, samt vollen Zeugenaussagen, vorlegen konnte. Die Mariaorter Einwohner legten nun als Gegenbeweis ihre Grundsteuerkatasterauszüge vor.
Die Kommission stellt nüchtern fest: "Diese, als Beleg für die jeweiligen Rechte dienenden Urkunden scheinen sich jedoch in Hinsicht auf den Umfang der Bewilligung der Überfuhr über die beiden Flüsse Donau und Naab" zu widersprechen."
Und so formulierten sie einen Vergleich zwischen den Parteien.
Punkt I
Beide Parteien sollten gleichmäßig - hinüber und herüber - das Überfuhrrecht über die Donau haben.
Die Gemeindemitglieder haben das Recht "von hier nach Mariaort", ohne Unterschied, ob sie "Fremde oder Einheimische hinüberfahren. Jedoch das Recht, Fremde von Mariaort aus, nämlich vom jenseitigen oder Prüfeninger Ufer über die Donau herüberzufahren haben die Bewohner von Ort nicht anzusprechen, wohl aber dürfen sie Einheimische auch von dem jenseitigen Ufer herüber über die Donau fahren."
Punkt II
"Der sogenannte "Draißiger, welcher in der Wahlfahrtskirche zu Mariaort alljährlich begangen wird", beginne mit dem Vorabend von Maria Himmelfahrt und schließe mit dem Sonntag vor Michaeli.
Die Gemeindeglieder bestätigen dem Mariaorter Lehrer, einer der Ihrigen zu sein - zumindest was die Rechte angeht - und gestehen ihm daher einen entsprechenden Anteil an der Überfuhr über die Naab bei diesen Feiertagen zu, weshalb aber "beide Teil auch die Verpflichtung haben, zu dieser Zeit zur Befriedigung des Publikums zur Überfuhr stets bereits zu sein."
Punkt III
Die Regelung aus Punkt II wird auch auf die anderen Frauentage übertragen.
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| Unterschriftenliste und Amtssiegel der Abschrift des Protokolls vom Landgericht Regenstauf. |
Bereits im August desselben Jahres informiert das LG Regenstauf die Kollegen in Kelheim, dass der Ortstermin und das daraus resultierende Protokoll "nur einigermassen die in Mariaort herrschenden Streitigkeiten und Feindschaften zu heben geeignet " gewesen war.
"Anstatt die Überfuhranstände zu nehmen, gibt daselbe nur noch mehr Ursache für Streitigkeiten, indem die angeführten Stipulationen unklar und wie in Punkt I sogar widersprechend sind."
Daher sah sich das Landgericht Regenstauf genötigt, selber das "Geschäft des Vergleichs" zu übernehmen und somit sicher zu stellen, dass beide Parteien zufriedengestellt werden, und für alle Bedenken in der Zukunft auch eine Lösung vorgegeben wird. Dieses zweite Treffen fand bereits im Juli desselben Jahres statt..
Die neuen Regeln des Vergleichs waren:
Punkt I die Überfuhr über die Donau: (klingt kompliziert, ist aber nun eindeutig)
1. Die Überfuhrberechtigten Bewohner von Ort können und dürfen unbeanstandet Iedermann ohne Unterschied von Ihnen, das heißt vom linken Naabufer auf über die Naab und die Donau zugleich in der rechte Donauufer, jedoch unmittelbar und ohne Unterbrechung hinüberfahren; keineswegs aber dürfen sie von diesem /:rechten Donauufer:/ Leute wieder nacher Maria=Ort, nach Ort fahren , sondern nur ihre Ortsangehörigen unmittelbar an das linke Naabufer herüber.
2. Die Überfuhr über die Donau, d.h. vom linken Donauufer hinüber zum rechten, und von da wieder zurück übt, weil seit unfürdenklichen Zeiten rechtlich festgelegt, nur die Wahlfahrts=Kirche resp: der jeweilige Schullehrer in Mariaort aus, und kann und darf in Ausübung dieses Rechtes von den Einwohnern von Ort nicht die mindeste Beeinträchtigung unter keinem Vorwande geschehen
Punkt II Überfuhr über die Naab
1. Während der sogenannten Dreissiger d.i. vom Feste Maria Himmelfahrt an, also von 15. August bis zum 15ten September inclus., geniest der Schullehrer von Mariaort von den Einnahmen der Überfuhr über die Naab mit den Ortsbewohnern von Ort, gleichen Anteil, nemlich da in Ort 17 Berechtigte sind, so ist der Lehrer als der 18te zu betrachten und hat es für die Zukunft mit dem Genusse der Teilnahme des Lehrers bei genauer Observanz sein Verbleiben; wie es bisher bei der Berechtigung von Ort üblich war, nemlich das turnusweise täglich zwei andere die Überfuhr besorgen und den Ertrag dafür erhalten an den Sonntag der Dreißiger Zeit werden je 6 und 6 die Überfuhr besorgen, und die Einwohner gleichheitlich theilen. Ebenso solle es auch gehalten sein mit den übrigen Sonntagen bis zum Kirchweihsonntag inclus.
2. "An den beiden Frauenfesten Maria Himmelfahrt und Maria Geburt, ist der Lehrer von Mariaort gleich mit den Bewohnern von Ort berechtiget, und erhält also derselbe von den Einnahmen der Hammau=Büchse(??) an diesen beiden Tagen den 18ten Theil d.h. den gleichheitlichen Antheil.
Sollte von Seiten des Lehrers während der Dreissiger Zeit, oder an den beiden Frauentagen kein Überfuhrsdienste geleistet werden, so hat er auch von den Einnahmen nichts zu beanspruchen, das nämliche gilt auch von einem jeden Ortsbewohner von Ort.
3. Während der anderen Zeit des ganzen Jahres ist die Überfuhr über die Naab zwischen Lehrer und Ortsbewohner von Ort cumulativ, d.h. der Lehrer darf und kann vom rechten Naabufer auf das linke und von da wieder zum rechten zurück unbeanstandet Personen ohne Unterschied fahren. Eine ganz gleiche Berechtigung steht aber auch unter den nämlichen Verhältnissen den Bewohnern von Ort zu.
Abschließend wird noch festgehalten, dass der Lehrer die "Kommunikation" auf der Naab zu unterhalten hat, d.h. wenn während der dreißiger Zeit sonst niemand zum Ueberfahren vorhanden ist, so kann und soll er ohne Anstand die Ueberfahr besorgen und folglich die Einwohner beziehen.
Damit endete der Akt und vermutlich waren alle Seiten damit zufrieden.











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